Satzung

Waldorfkindergarten Goldberg e.V.

 

 Inhalt

  • § 1 Name und Sitz

  • § 2 Zweck des Vereins

  • § 3 Gemeinnützigkeit

  • § 4 Geschäftsjahr

  • § 5 Mitgliedschaft

    • § 5.1 Wahlrechte

    • § 5.2 Dauer der Mitgliedschaft

    • § 5.3 Ausschluss von Mitgliedern

  • § 6 Organe des Vereins

    • § 6.1 Mitgliederversammlung

    • § 6.2 Vorstand

    • § 6.3 Elternrat

    • § 6.4 Rat des pädagogisch-therapeutischen Teams

    • § 6.5 Der Rat der Einrichtung

  • § 7 Satzungsänderung

  • § 8 Auflösung des Vereins

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Waldorfkindergarten Goldberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt den Betrieb eines integrativen Waldorfkindergartens auf Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners und der anthroposophischen Heilpädagogik.
Der Verein fördert den Kontakt zwischen alten und jungen Menschen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die von ihm geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche sowie fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte der angemeldeten Kinder. Die ordentliche Mitgliedschaft wird mit der Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages für das Kind erworben. Der Beitrag ist dem Betreuungsvertrag zu entnehmen.
Außerordentliche Mitglieder sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischtherapeutischen Teams, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen und deren Arbeitsvertrag länger als 1 (ein) Jahr besteht. Sie sind beitragsbefreit.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die weder ein Kind in der Einrichtung angemeldet haben, noch ein Anstellungsverhältnis besitzen. Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und ist dem Protokoll zu entnehmen.
Fördernde Mitglieder werden durch Beschluss des Rates der Einrichtung aufgenommen.

 

§ 5.1 Wahlrechte

Ordentliche Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung den Elternrat und den Vorstand.
Sie besitzen für jedes angemeldete Kind eine Stimme.
Ordentliche Mitglieder dürfen sich für den Elternrat und für den Vorstand zur Wahl stellen.
Aus der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder sind die Leiterin/der Leiter sowie die Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder dürfen sich allerdings nicht zur Wahl stellen.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen sich nicht zur Wahl stellen.
Stimmberechtigte außerordentliche Mitglieder, die zugleich ordentliche Mitglieder sind, verfügen über ihre jeweiligen Stimmen (Kumulierung von Stimmen). Sie dürfen sich nicht zur Wahl stellen.

 

§ 5.2 Dauer der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft besteht für die Zeit, in der das Kind im Kindergarten angemeldet ist.
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt bei Beendigung des Betreuungsvertrages.
Die außerordentliche Mitgliedschaft besteht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses (unter Beachtung der Regelung in § 5).
Die fördernde Mitgliedschaft kann schriftlich mit der Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres beendet werden.
Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder können nach Beendigung ihrer ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedschaft Fördermitglieder werden. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand. Der Vorstand bringt diesen Antrag vor dem Rat der Einrichtung zur Entscheidung. Bis zur Entscheidung über den Antrag besteht die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft fort.

 

§ 5.3 Ausschluss von Mitgliedern

Der Verein kann Mitglieder aus wichtigem Grund ausschließen. Der wichtige Grund wird durch den Rat der Einrichtung festgestellt. Wenn ein Mitglied ausgeschlossen wurde, wird gleichzeitig der Betreuungsvertrag gekündigt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Verbleib des Kindes aufgrund seines Verhaltens nicht möglich ist

  2. ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung durch das Kind nicht mehr erfolgt oder ein Fehlen des Kindes länger als vier Wochen ohne Angaben von Gründen vorliegt

  3. eine Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten auf Dauer nicht möglich ist

  4. die Angaben, die zum Betreuungsvertrag geführt haben, unrichtig waren oder sind

  5. die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Trägerverein nicht oder wiederholt nicht fristgemäß nachkommen

  6. das betreffende Mitglied wiederholt seinen Verpflichtungen zur Teilnahme an Arbeitskreisen oder zur Übernahme von bestimmten Tätigkeiten, die üblicherweise in einer Elterninitiative anfallen, nicht nachkommt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Elternrat

  4. der Rat des pädagogischen-therapeutischen Teams

  5. der Rat der Einrichtung

 

§ 6.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Versammlung einmal im Geschäftsjahr statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen soll sowie unter Angabe der Tagesordnung.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie beschließt - außer in den Fällen des § 7 und § 8 - mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlüsse müssen protokolliert werden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes.

  2. Entgegennahme des Finanzberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

  3. Entlastung des Vorstandes.

  4. Wahl des Vorstandes.

  5. Bildung des Rates der Einrichtung.

  6. Beratung und Genehmigung des Haushalts des Vereins.

  7. Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es werden 2 (zwei) Rechnungsprüfer bestellt, die die Kassenführung und den Kassenbericht des Vorstandes zu prüfen haben.

  8. Änderung der Satzung

  9. Vereinsbeitragsänderungen

 

§ 6.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die sich zusammensetzen aus ordentlichen Vereinsmitgliedern und höchstens einem fördernden Mitglied. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, nach Rücksprache mit dem Rat der Einrichtung, sich aus dem Kreise der Mitglieder bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand hat in erster Linie Verantwortung für die wirtschaftlichen sowie die rechtlichen Belange zu tragen. Darüber hinaus führt er die laufenden Geschäfte des Vereins, stellt die Geschäftsordnung auf und vertritt den Verein nach außen. Bei der Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern ist der Vorstand an die Entscheidung der Leitung gebunden.
Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Er ist Mitglied im Rat der Einrichtung.

 

§ 6.3 Elternrat

Der Elternrat wird aus jeweils zwei Vertretern jeder Kindergartengruppe gewählt. Der Elternrat vertritt die Interessen der Eltern, er koordiniert die Elternmitarbeit und organisiert die Kindergartenfeste.
Aus den Mitgliedern des Elternrats wird ein Vorsitzender bestimmt/gewählt, der als Wahlleiter für die Vorstandswahlen fungiert.
Der Elternrat wählt max. 3 Mitglieder in den Rat der Einrichtung.

 

§ 6.4 Rat des pädagogisch-therapeutischen Teams

Der Rat des pädagogisch-therapeutischen Teams besteht aus 5 Vertretern des pädagogischtherapeutischen Teams und der Kindergartenleitung. Dieser Rat ist verantwortlich für das pädagogische Konzept.
Der Rat des pädagogisch-therapeutischen Teams ist Mitglied im Rat der Einrichtung.

 

§ 6.5 Der Rat der Einrichtung

Der Rat der Einrichtung besteht aus dem Vorstand, aus der Vertretung des Elternrats und aus dem Rat des pädagogisch-therapeutischen Teams.
Das primäre Ziel des Rats der Einrichtung ist die Gewährleistung der Transparenz der Vorgänge im Kindergarten sowie die Verbesserung und Überprüfung der Prozesse sowie der Qualität.
Seine Aufgaben bestehen darin, Informationen auszutauschen, Bericht zu erstatten, Prozesse durch Analyse und Beratung zu optimieren, Lösungen zu finden sowie regelmäßige Beratung über das pädagogische Konzept.
Im Falle von Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern ist der Rat der Einrichtung die höchste Instanz.

 

§ 7 Satzungsänderung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens
Dreiviertelmehrheit beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen, welche von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein müssen, sind dem Vorstand einzureichen und von diesem bei der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagungsordnungspunkt bekanntzugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden und die die Grundsätze dieser Satzung nicht verändern, allein zu beschließen und durchzuführen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitgliederversammlung erforderlich. In diesem Falle wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen und zwar z.B. dem Heinrich-Zschokke-Haus e.V. oder einer anderen mit dem Waldorfkindergarten Goldberg e.V.
vergleichbaren Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Düsseldorf, den 26.Oktober 2009

 

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